Am schwersten auf der Welt zu verstehen ist die Einkommensteuer.
(Albert Einstein)

Hier finden Sie die neuesten Nachrichten in Sachen Steuerrecht,
damit Sie die Welt der Steuern besser verstehen!

 

Tankgutscheine auch für Minijobber möglich

Mitarbeiter, die einen Minijob haben und bereits 450 Euro verdienen, können zusätzlich einen Tankgutschein erhalten. Der Tankgutschein ist ein Sachbezug. Dieser wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, deshalb darf der Monatsverdienst nicht um diesen Betrag gekürzt werden. Die 450-Euro-Grenze wird trotz des Tankgutscheins nicht überschritten.
 

 

 
Waren- und Benzingutscheine sind grundsätzlich Sachbezug

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Warengutscheine wie beispielsweise Benzingutscheine immer dann als Sachbezug zu werten sind, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein nicht gegen Bargeld, sondern nur gegen Ware einlösen kann (Urteil v. 11.11.2010 VI R 27/09). Der Sachbezug bleibt steuerfrei, wenn der Wert kleiner als 44 Euro im Monat ist. Es sind nun zwei Voraussetzungen zu beachten: Der Arbeitnehmer kann nur die jeweilige Sache beziehen, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Kosten von einem Dritten. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer eine Sache bezieht und kein Bargeld. Ferner darf der Arbeitnehmer kein Wahlrecht haben und sich anstelle der Sache die Höhe des Werts der Sachbezüge auszahlen lassen. Die Gutscheine dürfen nun entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch auf Euro lauten (Höchstbetrag 44 Euro). Ab sofort können nun Benzin- und Buchgutscheine als steuerfreie Gehaltsextras problemlos eingesetzt werden.

 
Ausdrucke von PDF-Dateien reichen als Nachweis von Werbungskosten aus

Hier liegt für Arbeitnehmer eine Erleichterung vor. Als Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung reichen Ausdrucke von PDF-Dateien aus. In Zweifelsfällen kann das Finanzamt immer noch andere Nachweise anfordern. Dies hat das Bayerische Landesamt für Steuern klargestellt (Verfügung vom 10.12.2010, Az: S 0240.1.1-3/3 St 42).

 
Vorsicht bei Privatverkäufen auf eBay

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem konkreten Fall ein Ehepaar, das in drei Jahren durchschnittlich rund sieben Verkäufe pro Tag getätigt hatte, dazu verurteilt Umsatzsteuernachzahlungen von über zehntausend Euro zu leisten (Urteil vom 22.09.2010, Az: 1 K 3016/08). Begründung dafür war die Ãœberschreitung der Schwelle gelegentlichen Handelns. Der Organisationsaufwand dafür beträgt im Durchschnitt mindestens eine Stunde täglich. Dieses Urteil sollte eBay-Powerseller hellhörig machen. Wer eine Vielzahl von privaten Gebrauchsgegenständen bei eBay verkauft, muss damit rechnen, dass er Umsatzsteuer zahlen muss. 


Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerklasse

Weil das neue elektronische Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) nicht rechtzeitig einsatzbereit ist, gilt für 2011 die alte Steuerkarte 2010 unverändert weiter. Bisher eingetragene Freibeträge gelten ebenfalls weiter.
Neu ist, dass bereits ab 2011 für Änderungen bei der Steuerklasse nur noch das Finanzamt zuständig ist, nicht mehr das Einwohnermeldeamt. Wenn sich Änderungen für die Steuerklasse ergeben, beispielsweise bei einer Ehetrennung oder bei Alleinerziehenden nach Auszug des Kindes, muss die Steuerklasse beim Finanzamt korrigiert werden.

Steuerpflichtiger Teil der Renten steigt

Für alle Neurentner im Jahr 2011 verringert sich der steuerfreie Rentenanteil auf 38 %.  Wer 2005 oder früher in Rente ging, erhielt noch 50 Prozent des Rentenbetrags aus dem Jahr 2005 als lebenslangen Freibetrag.  

Freistellungsauftrag ab 1.1.2011 nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer

Wer ab 2011 einen neuen oder geänderten Freistellungsauftrag bei der Bank für seine Kapitalerträge stellt, muss zwingend seine Steuer-Identifikationsnummer angeben. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren ist auch die Identifikationsnummer des Partners mitzuteilen. Alte Freistellungsaufträge bleiben bis Ende 2015 weiter gültig. Ab dem 1.1.2016 muss auch für diese eine Identifikationsnummer vorliegen. Somit kann die Finanzbehörde die Freistellungsaufträge überprüfen.

Handwerkerleistungen: Höchstbetrag wird auch bei Ehegatten nur für eine Wohnung gewährt

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen ist eine der wenigen Begünstigungen, die das Einkommensteuergesetz noch für die Förderung der eigengenutzten privaten Räumlichkeiten vorsieht. Voraussetzung ist jedoch die Vorlage einer Rechnung und, sofern vom Finanzamt gefordert, der Nachweis, dass der Rechnungsbetrag über das Konto bezahlt wurde. Abziehbar sind jedoch nur die reinen Arbeitskosten; etwaige Sachkosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Das Gesetz sieht folgende Förderhöchstbeträge vor:

  • Geringfügiges haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis: 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR
  • Haushaltsnahes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis: 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 EUR
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne von der KFW geförderte Maßnahmen nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm: 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 EUR

Die Beträge verdoppeln sich weder bei Ehegatten noch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Personen. Doch wie liegt der Fall, wenn solche Aufwendungen auf mehrere Privathaushalte von Ehegatten entfallen und der einfache Höchstbetrag überschritten wurde?

Mit diesem Fall hat sich aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Eheleute beantragten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung die doppelte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die für zwei privat genutzte Einfamilienhäuser erbracht wurden. Das Finanzamt berücksichtigte nur den einfachen Höchstbetrag. Der BFH stimmte dieser Einschätzung zu. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ergebe sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Die Begrenzung der Steuerermäßigung auf einen Höchstbetrag gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien. Eine Vervielfältigung der Steuerermäßigung sei auch unter verfassungsmäßigen Gesichtspunkten bei Ehegatten nicht geboten. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei (oder mehreren) Wohnungen wirtschaften, könnten die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch nehmen. Haben jedoch zwei Alleinstehende im Laufe eines Veranlagungszeitraums einen gemeinsamen Haushalt begründet oder aufgegeben, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen.

Arbeitszimmer

Mit einem (häuslichen) Arbeitszimmer können wieder Steuern gespart werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings ist der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt. Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen. Es gibt nun rückwirkend ab 2007 dementsprechend zwei Alternativen, entweder voller Abzug der Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt, oder ein Abzug der Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 EUR, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.  

Die neue Rechtslage eröffnet insbesondere folgenden Berufsgruppen wieder die Möglichkeit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen: Lehrer, die in der Schule keinen Schreibtisch haben, angestellte Krankenhausärzte, die für ihre freiberufliche Gutachtertätigkeit keinen Arbeitsplatz im Krankenhaus haben, Steuerpflichtige, die eine Fortbildung wahrnehmen oder die eine Nebentätigkeit ausüben, angestellte Außendienstmitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen.

Rückwirkend kann das Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn die Jahre 2007 bis 2009 noch nicht veranlagt sind, die Bescheide vorläufig ergangen sind oder wenn ein Einspruch eingelegt wurde und das Einspruchsverfahren ruht.

Seeling-Modell

Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke wird ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt. Der nach dem Seeling-Modell mögliche Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil scheidet folglich aus. Hinweis: Die Altregelung gilt weiter, wenn der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde. Bei eigenen Bauprojekten gilt der Bestandsschutz, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2010 gestellt wurde.

Musterprozess zur Bemessung der „Ein-Prozent-Regelung“

Der Bund der Steuerzahler führt einen Musterprozess mit dem Ziel, dass als Bemessungsgrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ nicht der Bruttolistenpreis, sondern der handelsübliche Preis angesetzt wird. Dieser liegt in der Regel 15% bis 25% unter dem Bruttolistenpreis. Das Verfahren wird beim Finanzgericht Niedersachsen geführt.

Aufwendungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden

Aufwendungen für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Behandlungsmethode, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Gem. BFH-Urteil vom 02.09.2010 muss die Behandlung des todkranken Patienten durch eine zur Heilkunde zugelassenen Person (z. B. Arzt oder Heilpraktiker) erfolgen. Ferner muss es sich um eine Krankheit handeln, die aus schulmedizinischer Sicht unheilbar ist und die Krankheit muss schon so weit fortgeschritten sein, dass sie nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, und deswegen nur noch von einer begrenzten Lebenserwartung ausgegangen werden kann.  

Steuervereinfachungsgesetz

Am 20.12.2010 hat das Bundesministerium für Finanzen den Referentenentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes veröffentlicht. 36 Punkte sind geplant, um das Steuerrecht einfacher zu machen. Die Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes ist im Frühsommer 2011 geplant. Die einzelnen Maßnahmen sollen teilweise ab 2011 und teilweise ab 2012 wirksam werden.

Hier ein Auszug einiger geplanter Maßnahmen:

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 EUR auf 1.000 EUR

Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag für alle in Ausbildung befindlichen Kinder zwischen 18 und 25 Jahren ohne Prüfung der Höhe der Einkünfte und Bezüge

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten auch ohne Nachweis einer Berufstätigkeit, Krankheit oder Behinderung

Gemeinsame Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre. Dies gilt nur für Steuerpflichtige, die ausschließlich Überschusseinkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.) erzielen und wenn die nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13.000 EUR betragen.

Weitere Ausweitung der papierlosen Kommunikation mit den Finanzämtern (z. B. elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden)

Elektronische Bereitstellung einer vorausgefüllten Steuererklärung